Unser Förderverein
Das Anliegen unseres gemeinnützigen Vereins ist es, die Erziehung unserer Kinder im Zusammenwirken mit der Schule zu fördern und die schulische Gemeinschaft auch über die Schulzeit hinaus zu erhalten. Wir unterstützen z. B. den Besuch kultureller Veranstaltungen, die jährlichen Schitage und Abschlussfahrten durch Zuschüsse und finanzieren die Geschenke bei der Verabschiedung unserer Absolventinnen.
Da das Schulgeld in den allgemeinen Haushalt der Diözese einfließt, können Zusatzwünsche die das Schulleben bereichern (Ausbau des Medienraumes, Kletterwand, o. ä.), dank Ihrer Hilfe über den Förderverein ermöglicht werden. Ihre Spenden und Mitgliedsbeiträge kommen in vollem Umfang unseren Schülerinnen zugute.
Wir bitten Sie deshalb, dem Förderverein beizutreten. Verwenden Sie hierzu bitte die hier hinterlegte PDF-Datei:
Beitrittserklärung Förderverein
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit (über das Schulsekretariat) zur Verfügung. Ein „herzliches Vergelt’s Gott“ für Ihre Unterstützung.
Kontoverbindung:
Förderverein der Maria-Ward-Schule Kempten
IBAN: DE09 7335 0000 0005 1185 18 (Sparkasse Allgäu)
BIC: BYLADE1ALG
Vorstand des Fördervereins
1. Vorsitzender:
Tobias Müller
2. Vorsitzende:
Conny Schütz
Kassier:
Stefan Seitz
Kassenprüfer/-in:
Susanne Freudling
Wolfgang Kern
Schriftführerin:
Sandra Fackler
weitere Mitglieder des Vorstands:
Sabine Müller (Vorsitzende des Elternbeirats)
Manuela Holzer (Schulleiterin)
(Stand: 24.10.2023)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1.Der Verein führt den Namen „Förderverein der Maria-Ward-Schule Kempten e.V.“ in Kempten.
2.Der Verein hat seinen Sitz in Kempten und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein hat die Aufgabe, die Erziehung und Bildung der Schülerinnen der Maria-Ward-Schule in Kempten zu fördern, sowie die langfristige Kontaktpflege insbesondere mit Schülerinnen nach deren Ausscheiden aus der Schule.
Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
a.ideelle und materielle Unterstützung der Maria-Ward-Schule Kempten (§ 58 Nr. 1 AO)
b.Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
c.Ausstattung des Computerbereiches
d.Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
e.Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule (z.B.: Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)
f.Außendarstellung der Schule
g.Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
h.Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
i.Unterstützung des internationalen Schüleraustausches und von Besuchsprogrammen
j.Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten
k.Unterstützung einzelner Schüler/innen oder Gruppen
l.Betrieb einer Cafeteria und Schülerfirma als Zweckbetrieb gem. § 65 der AO
m.Betrieb einer Schulbibliothek
n.Gestaltung des Außengeländes
o.Beschaffung von Spielgeräten
p.ideelle und finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme an schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden Bildungsangeboten, soweit nicht staatliche Mittel beansprucht werden können.
q.Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland
r.Unterstützung von Projekten in Entwicklungsländern
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keinen eigenwirtschaftlichen Zweck.
Niemand darf durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden
a.alle Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, deren Kinder oder Betreute die Maria- Ward-Schule in Kempten besuchen (Elternmitglieder).
b.natürliche oder juristische Personen, die die Vereinsziele ideell oder materiell fördern wollen (fördernde Mitglieder).
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1.a) Elternmitglieder (§ 3a) erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärungen gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft als Elternmitglied geht mit Ausscheiden des die Maria-Ward-Schule besuchenden Kindes aus der Schule automatisch in eine Mitgliedschaft als förderndes Mitglied über.
b) Über die Beitrittserklärung fördernder Mitglieder (§ 3b) entscheidet der Vorstand.
2.Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ablauf des jeweils laufenden Schuljahres. Der Vorstand kann Mitglieder nach deren vorheriger Anhörung ausschließen, wenn sie den Aufgaben oder den sich daraus ergebenden Interessen des Vereins erheblich zuwider gehandelt haben.
3.Bei Beendigung der Mitgliedschaft und beim Ausschluss aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge oder Spenden.
4.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
5.Mitgliedsbeiträge werden jährlich erhoben. Sie sind in der Regel durch Bankeinzug zu entrichten.
§ 5 Willensbildung
Stimmberechtigt und wählbar sind alle volljährigen natürlichen Personen.
§ 6 Organe des Vereins
1.Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 7)
b) der Vorstand (§ 8)
2.Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich.
§ 7 Mitgliederversammlung
Einmal jährlich, möglichst innerhalb von 2 Monaten nach Beginn des Schuljahres, findet eine Jahreshauptversammlung statt (ordentliche Mitgliederversammlung).
Weitere Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder durch Namensunterschrift unter Angabe der Gründe und des Zwecks statt (außerordentliche Mitgliederversammlung).
1. Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung sowie deren Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder in allen Angelegenheiten, für die nach der Satzung nicht der Vorstand zuständig ist. Sie kann jedoch auf Antrag von mindestens 50 v.H. der anwesenden Mitglieder auch über Angelegenheiten beschließen, die nach der Satzung dem Vorstand obliegen.
Sie beschließt insbesondere über
• die Wahl des Vorstandes einschließlich seines Vertreters, des Kassiers und des Schriftführers
• die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
• Anträge zur Mitgliederversammlung
• die Höhe des Jahresbeitrages
• den Aufruf zur Elternspende
• die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr nach Vorlage des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts sowie nach Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
• die Bestellung von 2 Kassenprüfern
2. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Zustands- und Abänderungsanträge zu bereits eingebrachten Anträgen können auch in der Mitgliederversammlung gestellt werden.
3. Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn sie bereits bei Der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt aufgeführt wurden; Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Satzungsänderung muss mit der Einladung bekannt gegeben werden. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Erreicht bei Wahlen kein anderer Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erlangt haben.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig; Stimmenenthaltungen werden grundsätzlich nicht gezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Auf Antrag von mindestens 10 v. H. der anwesenden Mitglieder erfolgt die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
1.Der Vorstand besteht
a) aus dem zu wählenden
– 1. Vorsitzenden
– 2. Vorsitzenden
– Kassierer
– Schriftführer
sowie
b) aus den „geborenen“ Mitgliedern, somit dem jeweiligen
Schulleiter und dem jeweiligen 1. Vorsitzenden des Elternbeirates.
Die geborenen Mitglieder können auch eine Funktion nach Ziff. 1 a innehaben.
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende und zwar jeder für sich allein.
2.Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Der Vorstand führt nach Ablauf der Amtszeit die laufenden Verwaltungsgeschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.
3.Der Vorstand erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Darüber hinaus gehende Aufgaben obliegen ihm, soweit sie nicht anderen Organen oder Mitgliedern der Organe vorbehalten sind.
Dem Vorstand obliegt insbesondere
– die Entgegennahme der Beitritts- und Austrittserklärungen
– die Vorlage des Tätigkeits- und Rechnungsberichtes für das
Geschäftsjahr in der Mitgliederversammlung
– die Entgegennahme von Anträgen zur Mitgliederversammlung
4.Der 1. Vorsitzende leitet den Verein und führt dessen Geschäfte.
Ihm obliegt außerdem die Einberufung und Leitung der Versammlungen und Sitzungen der Organe.
Ferner führt er die Beschlüsse der Organe aus und sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen der Satzung. Im Falle seiner Verhinderung wird der 1. Vorsitzende vom 2. Vorsitzenden vertreten (im Innenverhältnis).
5.Der Kassierer führt die Kassengeschäfte des Vereins mit entsprechenden Nachweisen sowie das Inhaltsverzeichnis über die Vereinsvermögen.
6.Der Schriftführer fertigt die Versammlungsprotokolle und führt den Schriftwechsel im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden.
7.Die gewählten zwei Kassenprüfer, nicht dem Vorstand angehörig, prüfen wenigstens 1x im Jahr vor der Mitgliederversammlung.
§ 9 Sitzungen des Vorstandes
1.Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf oder auf Antrag eines Mitglieds dieses Organs einberufen. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
2.Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung zu schließen und innerhalb von 2 Wochen mit derselben Tagesordnung erneut anzusetzen; dann besteht Beschlussfähigkeit, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
3.Über jede Sitzung des Vorstandes wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt und vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden unterzeichnet. Die Ergebnisniederschrift ist in der nächsten Sitzung zur Billigung vorzulegen.
4.Zu Sitzungen des Vorstandes können auch Personen eingeladen werden, die nicht diesen Organen angehören. Sie haben dort beratende Stimmen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Bei der Beschlussfassung entscheidet eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins fließt das vorhandene Vermögen der Maria-Ward-Schule Kempten mit der Maßgabe zu, dass die Schule es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Schlussbestimmung
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.11.2000 beschlossen und in der Jahresversammlung am 15.11.2016 aus steuerlichen Gründen geändert.
Kempten, 15.11.2016
Jens Lohrer (1. Vorsitzender)
Gisela Filser (2. Vorsitzende)
Theresia Böckler (Schriftführerin)
Richard Schregle (Kassierer)